Vorgezogene Maskenpflicht im Unterricht an Frankenthaler Schulen?

Die AfD Fraktion im Stadtrat Frankenthal hat die nachstehende kleine Anfrage an Oberbürgermeister Hebich gerichtet:

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Hebich,

am 26. Oktober 2020 wurden Frankenthaler Schüler sowie deren Eltern mit einer Anordnung konfrontiert, dass an weiterführenden Schulen, deren Schulträger die Stadt Frankenthal ist, auch während des Unterrichts dauerhaft eine Mund-Nase-Abdeckung zu tragen sei.

Zu diesem Zeitpunkt galt die „Elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz“ (11. CoBeLVO), die bezüglich des Schulbetriebs vorschreibt (siehe §12(1)S.2 11. CoBeLVO), dass der „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ anzuwenden ist, der in der 5. überarbeiteten Fassung vorlag. In dem anzuwendenden Hygieneplan war ausdrücklich festgehalten, dass die Pflicht der Schüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung entfällt, „sobald sie ihren Sitzplatz im Unterrichtsraum erreicht haben“ (siehe II.1.a)aa)). Auch die ab 26. Oktober 2020 geltende „Allgemeinverfügung der Stadt Frankenthal (Pfalz) zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Rheinland-Pfalz“ beinhaltete keinerlei verschärfende Regelung zur Maskenpflicht für Schüler während des Unterrichts. Im Übrigen war parallel hierzu der Hinweis auf der Webseite der Stadt Frankenthal zu finden, dass eine erweiterte Maskenpflicht zunächst nicht gelte.

Vor diesem Hintergrund bittet die AfD Fraktion im Stadtrat Frankenthal um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Hat die Stadt Frankenthal in ihrer Funktion als Schulträger die Schule(n) bzw. Schulleitung(en) angewiesen, den Schülern abweichend von dem geltenden „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ eine Maskenpflicht im Unterricht bereits am 26. Oktober 2020 aufzuerlegen?

  2. Falls 1. mit „ja“ beantwortet wird:

    Wodurch sieht sich die Stadt Frankenthal berechtigt, eine Regelung im geltenden „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ außer Kraft zu setzen, hier insbesondere die oben erwähnte Regelung, dergemäß Schüler keine Mund-Nase-Abdeckung mehr zu tragen haben, „sobald sie ihren Sitzplatz im Unterrichtsraum erreicht haben“?

  3. Falls 1. mit „nein“ beantwortet wird:

    Hat es die Stadt Frankenthal in ihrer Funktion als Schulträger in das Ermessen der Schule(n) bzw. Schulleitung(en) gelegt, den Schülern abweichend von dem geltenden „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ eine Maskenpflicht im Unterricht bereits am 26. Oktober 2020 aufzuerlegen, oder haben die Schule(n) bzw. Schulleitung(en) hier eigenmächtig gehandelt?

  4. Falls 3. mit „ja“ beantwortet wird:

    Wodurch sieht sich eine Schule in öffentlicher Trägerschaft berechtigt, eine Regelung im geltenden „Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ außer Kraft zu setzen, hier insbesondere die oben erwähnte Regelung, dergemäß Schüler keine Mund-Nase-Abdeckung mehr zu tragen haben, „sobald sie ihren Sitzplatz im Unterrichtsraum erreicht haben“?

    Sieht sich die Stadt Frankenthal als Schulträger in der Verantwortung für eine von der Schule bzw. Schulleitung erlassene Anordnung, selbst wenn der Schulträger diese in das Ermessen der Schule gelegt oder die Schule bzw. Schulleitung eigenmächtig gehandelt hat?

  5. Laut Webseite der Stadt Frankenthal gibt es eine so genannte „Task Force“, die Entscheidungen bzw. Maßnahmen im Rahmen der Corona-Bekämpfung mit erheblichen Konsequenzen für die Bürger Frankenthals beschließen kann.
    – Welche Personen gehören dieser „Task Force“ an?
    – Was befähigt diese Personen, Teil einer solchen „Task Force“ zu sein?
    – Von wem wurden diese Personen zu Mitgliedern dieser „Task Force“ gewählt oder berufen?

Mit den besten Grüßen

Hartmut Trapp
Ratsmitglied der Stadt Frankenthal
Kreis- und Fraktionsvorsitzender